§ 37 Bgld. AWG 1993 Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Jede Gemeinde hat vorzusorgen, dass in ihrem Gebiet geeignete Anlagen errichtet und betrieben werden, in denen Bauschutt, Bodenaushub sowie Abraummaterial, die im Gemeindegebiet anfallen, nach dem Stand der Technik und unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) gelagert oder abgelagert werden können.

(2) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial durch Beauftragung befugter Dritter oder Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes geeignete Anlage zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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