§ 37 Bgld. AWG 1993 Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde hat vorzusorgen, dass in ihrem Gebiet geeignete Anlagen errichtet und betrieben werden, in denen Bauschutt, Bodenaushub sowie Abraummaterial (§ 2 Abs. 7 und 8), die im Gemeindegebiet anfallen, nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) und unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) gelagert oder abgelagert werden können.

(2) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial durch Beauftragung befugter Dritter oder Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes geeignete Anlage zur Verfügung stehen.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gelten die §§ 28 bis 36 mit Ausnahme der Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 12 sinngemäß.

(4) Die Errichtung oder eine wesentliche Änderung von Anlagen zur bloßen Lagerung von Abfällen ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 29 Abs. 3 Z 1 bis Z 10 angeführten Unterlagen in 4-facher Ausfertigung anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen gemäß Abs. 4 innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 4, dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) oder dem Landesabfallwirtschaftsplan (§ 7) widerspricht.

Vor Ablauf der Frist oder vor einer Feststellung, dass das Vorhaben nicht untersagt wird, darf mit der Errichtung, mit wesentlichen Änderungen oder mit dem Betrieb nicht begonnen werden.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) Jede Gemeinde hat vorzusorgen, dass in ihrem Gebiet geeignete Anlagen errichtet und betrieben werden, in denen Bauschutt, Bodenaushub sowie Abraummaterial (§ 2 Abs. 7 und 8), die im Gemeindegebiet anfallen, nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) und unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) gelagert oder abgelagert werden können.

(2) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial durch Beauftragung befugter Dritter oder Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes geeignete Anlage zur Verfügung stehen.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gelten die §§ 28 bis 36 mit Ausnahme der Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 12 sinngemäß.

(4) Die Errichtung oder eine wesentliche Änderung von Anlagen zur bloßen Lagerung von Abfällen ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 29 Abs. 3 Z 1 bis Z 10 angeführten Unterlagen in 4-facher Ausfertigung anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen gemäß Abs. 4 innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 4, dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) oder dem Landesabfallwirtschaftsplan (§ 7) widerspricht.

Vor Ablauf der Frist oder vor einer Feststellung, dass das Vorhaben nicht untersagt wird, darf mit der Errichtung, mit wesentlichen Änderungen oder mit dem Betrieb nicht begonnen werden.

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