§ 2 Bgld. AWG 1993 Begriffsbestimmungen

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach diesem Gesetz zukommt.

(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), öffentlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 2), auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die in Gewerbe- und Industriebetrieben in gleicher Art ähnlich wie in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen. Keine Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau und Abbruch.

(3) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind jene Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in die für die Sammlung der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle bestimmten Müllsammelgefäße (§ 14) eingebracht werden können.

(4) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall) sind jene Siedlungsabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (zB Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.

(5) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Altstoffe

1.

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

2.

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(6) Betriebliche Abfälle sind Abfälle, die nicht von § 2 Abs. 2 bis 5 erfasst werden, wie Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.

(Anm.: Abs. 7 bis 10 entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(11) Unter öffentlicher Müllabfuhr (Systemabfuhr) sind die vom Verband oder in seinem Auftrag errichteten und betriebenen Einrichtungen, die die Sammlung und Beförderung von Siedlungsabfällen unter Verwendung von aufeinander abgestimmten Abfallbehältern und Sammelfahrzeugen zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage besorgen, sowie die Einrichtungen gemäß § 20 zu verstehen.

(12) Der Pflichtbereich ist jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallsammlung eingerichtet ist.

(13) Unter Abfuhrordnung versteht man die vom Verband erlassene Verordnung, die die Sammlung und Beförderung der Siedlungsabfälle regelt.

(14) Bringsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber entweder in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter im Pflichtbereich eingebracht oder beauftragten Organen der Gemeinde zu bestimmten Terminen übergeben wird.

(15) Holsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber in Abfallbehälter auf Grundstücken im Pflichtbereich eingebracht und zu bestimmten Terminen bereitgestellt wird. Eine vorgesehene Trennung der Abfallarten (§ 6 Abs. 1) ist vom Eigentümer oder Inhaber zu berücksichtigen.

(16) Unter öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen versteht man alle vom Verband oder in seinem Auftrag oder von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betriebenen Einrichtungen, die geeignet sind, Siedlungsabfälle sowie allenfalls auch betriebliche Abfälle den natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen oder einer Nutzung ihrer Energieinhalte zuzuführen oder endgültig abzulagern.

(17) Abfallbehälter sind Gefäße, Gebinde oder andere Behältnisse, die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung des Abfalls bis zu dessen Abfuhr dienen.

(18) Müllsammelgefäße sind Abfallbehälter mit verschließbarem Deckel, welche aus medienbeständigem und flüssigkeitsdichtem Material hergestellt sind und die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung von Haushaltsmüll dienen (z. B. Großraumbehälter, Tonnen).

(19) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

2.

Grundflächen im Pflichtbereich, insbesondere auf Camping- und Mobilheimplätzen und im Bereich von Gewässern, die von anderen Grundflächen derart abgegrenzt sind, dass sie ausschließlich vom Eigentümer oder einem sonstigen berechtigten Dritten regelmäßig betreten und benutzt werden können.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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