§ 1 Bgld. AWG 1993 Geltungsbereich, Vollziehung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 bis 5.

(2) Durch dieses Gesetz werden der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle sowie andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, sofern nicht anders bestimmt ist, vom Burgenländischen Müllverband (Abschnitt VII), im folgenden kurz Verband genannt, zu besorgen.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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