§ 6 Bgld. AWG 1993 Abfalltrennung, Abfallverwertung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Abfallverwertung kann durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen.

(3) Zur Förderung der Ziele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete bestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen sind.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. AWG 1993
§ 7 Bgld. AWG 1993