§ 6 Bgld. AWG 1993 Abfalltrennung, Abfallverwertung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Abfallverwertung kann durch stofflicheVorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder energetischesonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen:.

1.

die stoffliche Verwertung von Abfällen besteht im Einsatz von Altstoffen zur Gewinnung von Wirtschaftsgütern (z. B. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung);

2.

die energetische Verwertung von Abfällen besteht im Einsatz dieser Abfälle zur Nutzung des umsetzbaren Energieinhaltes.

(3) Bei VorliegenZur Förderung der Bedingungen desZiele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 hatbis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete zu bezeichnenbestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. sind.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Abfallverwertung kann durch stofflicheVorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder energetischesonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen:.

1.

die stoffliche Verwertung von Abfällen besteht im Einsatz von Altstoffen zur Gewinnung von Wirtschaftsgütern (z. B. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung);

2.

die energetische Verwertung von Abfällen besteht im Einsatz dieser Abfälle zur Nutzung des umsetzbaren Energieinhaltes.

(3) Bei VorliegenZur Förderung der Bedingungen desZiele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 hatbis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete zu bezeichnenbestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. sind.

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