§ 1 Bgld. AWG 1993 Geltungsbereich, Vollziehung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur VermeidungAbfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von AbfällenSiedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 bis 5.

(2) Durch dieses Gesetz werden der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle sowie andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, sofern nicht anders bestimmt ist, vom Burgenländischen Müllverband (Abschnitt VII), im folgenden kurz Verband genannt, zu besorgen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur VermeidungAbfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von AbfällenSiedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 bis 5.

(2) Durch dieses Gesetz werden der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle sowie andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, sofern nicht anders bestimmt ist, vom Burgenländischen Müllverband (Abschnitt VII), im folgenden kurz Verband genannt, zu besorgen.

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