§ 2 Bgld. AWG 1993 Begriffsbestimmungen

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) AbfälleSoweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach diesem Gesetz zukommt.

(2) Im Sinne dieses GesetzesLandesgesetzes sind bewegliche SachenSiedlungsabfälle Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren geordnete Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 3) geboten ist.

BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), öffentlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 2) Haushaltsmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden, auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, die in Betrieben, AnstaltenGewerbe- und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden AbfälleIndustriebetrieben in gleicher Art und Menge sowie Gartenabfälle gleicher Artähnlich wie in Haushalten und Menge sowie Gartenabfällevergleichbaren Einrichtungen anfallen. Keine Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Produktion, die auf Grund ihrer Mengen gemeinsam mit dem übrigen Haushaltsmüll gesammelt werden könnenLandwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau und Abbruch.

(3) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll ist jener Haushaltsmüll) sind jene Siedlungsabfälle, derdie wegen seinerihrer Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushaltsmüllsder nicht gefährlichen Siedlungsabfälle bestimmten Müllsammelgefäße (§ 14) eingebracht werden kannkönnen.

(4) Betriebliche AbfälleBiogene Siedlungsabfälle (Bioabfall) sind alle Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls.

(5) Biogene Abfälle sind Abfällejene Siedlungsabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (z. B.zB Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.

(5) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Altstoffe

1.

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

2.

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(6) AltstoffeBetriebliche Abfälle sind Abfälle, die als Sekundärstoffe einer Wiederverwertung (Stoffverwertung oder Energieverwertung) zugeführtnicht von § 2 Abs. 2 bis 5 erfasst werden, wie Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.

(7) Bauschutt sind feste Abfälle überwiegend mineralischer Herkunft (zAnm.: Abs. B. Natursteine, Kunststeine, Ziegel, Beton, Mörtel), die im Zuge von Bau-, Sanierungs- und Abbruchtätigkeiten oder bei der Gewinnung, Herstellung und dem Vertrieb von Baustoffen anfallen und nicht7 bis 10 entfallen mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

(8LGBl. Nr. 7/2019) Bodenaushub und Abraummaterial sind Materialien, die im Zuge von Baumaßnahmen (z. B. Fundamentaushub, Geländeausgleich, Auskofferungen, Schichtabtrag) ausgehoben bzw. abgehoben werden.

(9) Unter Abfallbehandlung ist die Verwertung (stofflich, energetisch) und sonstige Behandlung von Abfällen (biologisch, thermisch, chemisch-physikalisch, Ablagerung auf Dauer) zu verstehen.

(10) Unter Abfallsammlung ist das Abholen oder Entgegennehmen von Abfällen zu verstehen.

(11) Unter öffentlicher Müllabfuhr (Systemabfuhr) sind die vom Verband oder in seinem Auftrag errichteten und betriebenen Einrichtungen, die die Sammlung und Beförderung des Abfallsvon Siedlungsabfällen unter Verwendung von aufeinander abgestimmten Abfallbehältern und Sammelfahrzeugen zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage besorgen, sowie die Einrichtungen gemäß § 20 zu verstehen.

(12) Der Pflichtbereich ist jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallsammlung eingerichtet ist.

(13) Unter Abfuhrordnung versteht man die vom Verband erlassene Verordnung, die die Sammlung und Beförderung des Haushalts- und Sperrmüllsder Siedlungsabfälle regelt.

(14) Bringsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber entweder in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter im Pflichtbereich eingebracht oder beauftragten Organen der Gemeinde zu bestimmten Terminen übergeben wird.

(15) Holsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber in Abfallbehälter auf Grundstücken im Pflichtbereich eingebracht und zu bestimmten Terminen bereitgestellt wird. Eine vorgesehene Trennung der Abfallarten (§ 6 Abs. 1) ist vom Eigentümer oder Inhaber zu berücksichtigen.

(16) Unter öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen versteht man alle nach dem V. Abschnitt genehmigten, vom Verband oder in seinem Auftrag oder von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betriebenen Einrichtungen, die geeignet sind, Haushalts- und SperrmüllSiedlungsabfälle sowie allenfalls auch betriebliche Abfälle den natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen oder einer Nutzung ihrer Energieinhalte zuzuführen oder endgültig abzulagern.

(17) Abfallbehälter sind Gefäße, Gebinde oder andere Behältnisse, die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung des Abfalls bis zu dessen Abfuhr dienen.

(18) Müllsammelgefäße sind Abfallbehälter mit verschließbarem Deckel, welche aus medienbeständigem und flüssigkeitsdichtem Material hergestellt sind und die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung von Haushaltsmüll dienen (z. B. Großraumbehälter, Tonnen).

(19) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

2.

Grundflächen im Pflichtbereich, insbesondere auf Camping- und Mobilheimplätzen und im Bereich von Gewässern, die von anderen Grundflächen derart abgegrenzt sind, dass sie ausschließlich vom Eigentümer oder einem sonstigen berechtigten Dritten regelmäßig betreten und benutzt werden können.

(20) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) AbfälleSoweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach diesem Gesetz zukommt.

(2) Im Sinne dieses GesetzesLandesgesetzes sind bewegliche SachenSiedlungsabfälle Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren geordnete Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 3) geboten ist.

BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), öffentlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 2) Haushaltsmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden, auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, die in Betrieben, AnstaltenGewerbe- und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden AbfälleIndustriebetrieben in gleicher Art und Menge sowie Gartenabfälle gleicher Artähnlich wie in Haushalten und Menge sowie Gartenabfällevergleichbaren Einrichtungen anfallen. Keine Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Produktion, die auf Grund ihrer Mengen gemeinsam mit dem übrigen Haushaltsmüll gesammelt werden könnenLandwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau und Abbruch.

(3) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll ist jener Haushaltsmüll) sind jene Siedlungsabfälle, derdie wegen seinerihrer Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushaltsmüllsder nicht gefährlichen Siedlungsabfälle bestimmten Müllsammelgefäße (§ 14) eingebracht werden kannkönnen.

(4) Betriebliche AbfälleBiogene Siedlungsabfälle (Bioabfall) sind alle Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls.

(5) Biogene Abfälle sind Abfällejene Siedlungsabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (z. B.zB Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.

(5) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Altstoffe

1.

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

2.

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(6) AltstoffeBetriebliche Abfälle sind Abfälle, die als Sekundärstoffe einer Wiederverwertung (Stoffverwertung oder Energieverwertung) zugeführtnicht von § 2 Abs. 2 bis 5 erfasst werden, wie Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.

(7) Bauschutt sind feste Abfälle überwiegend mineralischer Herkunft (zAnm.: Abs. B. Natursteine, Kunststeine, Ziegel, Beton, Mörtel), die im Zuge von Bau-, Sanierungs- und Abbruchtätigkeiten oder bei der Gewinnung, Herstellung und dem Vertrieb von Baustoffen anfallen und nicht7 bis 10 entfallen mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

(8LGBl. Nr. 7/2019) Bodenaushub und Abraummaterial sind Materialien, die im Zuge von Baumaßnahmen (z. B. Fundamentaushub, Geländeausgleich, Auskofferungen, Schichtabtrag) ausgehoben bzw. abgehoben werden.

(9) Unter Abfallbehandlung ist die Verwertung (stofflich, energetisch) und sonstige Behandlung von Abfällen (biologisch, thermisch, chemisch-physikalisch, Ablagerung auf Dauer) zu verstehen.

(10) Unter Abfallsammlung ist das Abholen oder Entgegennehmen von Abfällen zu verstehen.

(11) Unter öffentlicher Müllabfuhr (Systemabfuhr) sind die vom Verband oder in seinem Auftrag errichteten und betriebenen Einrichtungen, die die Sammlung und Beförderung des Abfallsvon Siedlungsabfällen unter Verwendung von aufeinander abgestimmten Abfallbehältern und Sammelfahrzeugen zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage besorgen, sowie die Einrichtungen gemäß § 20 zu verstehen.

(12) Der Pflichtbereich ist jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallsammlung eingerichtet ist.

(13) Unter Abfuhrordnung versteht man die vom Verband erlassene Verordnung, die die Sammlung und Beförderung des Haushalts- und Sperrmüllsder Siedlungsabfälle regelt.

(14) Bringsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber entweder in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter im Pflichtbereich eingebracht oder beauftragten Organen der Gemeinde zu bestimmten Terminen übergeben wird.

(15) Holsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber in Abfallbehälter auf Grundstücken im Pflichtbereich eingebracht und zu bestimmten Terminen bereitgestellt wird. Eine vorgesehene Trennung der Abfallarten (§ 6 Abs. 1) ist vom Eigentümer oder Inhaber zu berücksichtigen.

(16) Unter öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen versteht man alle nach dem V. Abschnitt genehmigten, vom Verband oder in seinem Auftrag oder von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betriebenen Einrichtungen, die geeignet sind, Haushalts- und SperrmüllSiedlungsabfälle sowie allenfalls auch betriebliche Abfälle den natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen oder einer Nutzung ihrer Energieinhalte zuzuführen oder endgültig abzulagern.

(17) Abfallbehälter sind Gefäße, Gebinde oder andere Behältnisse, die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung des Abfalls bis zu dessen Abfuhr dienen.

(18) Müllsammelgefäße sind Abfallbehälter mit verschließbarem Deckel, welche aus medienbeständigem und flüssigkeitsdichtem Material hergestellt sind und die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung von Haushaltsmüll dienen (z. B. Großraumbehälter, Tonnen).

(19) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

2.

Grundflächen im Pflichtbereich, insbesondere auf Camping- und Mobilheimplätzen und im Bereich von Gewässern, die von anderen Grundflächen derart abgegrenzt sind, dass sie ausschließlich vom Eigentümer oder einem sonstigen berechtigten Dritten regelmäßig betreten und benutzt werden können.

(20) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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