Sie sind nicht angemeldet.
(1) Der Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage ist verpflichtet, bei deren Auflassung alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) erforderlich sind.
(2) Die Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen ist an eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden; vorher ist eine mündliche Verhandlung abzuführen, zu der zumindest die Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen sowie allenfalls der Vertreter der Naturschutzbehörde zu laden sind.
(3) In der Bewilligung gemäß Abs. 2 sind unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) zuwiderlaufen. Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt Parteistellung nur dem Rechtsträger der Anlage und dem Grundstückseigentümer zu.
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