§ 35 Bgld. AWG 1993 Auflassung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage ist verpflichtet, bei deren Auflassung alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Anm.: entfallen mit § 4 Abs. 3LGBl. Nr. 7/2019) erforderlich sind.

(2) Die Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen ist an eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden; vorher ist eine mündliche Verhandlung abzuführen, zu der zumindest die Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen sowie allenfalls der Vertreter der Naturschutzbehörde zu laden sind.

(3) In der Bewilligung gemäß Abs. 2 sind unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) zuwiderlaufen. Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt Parteistellung nur dem Rechtsträger der Anlage und dem Grundstückseigentümer zu.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Der Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage ist verpflichtet, bei deren Auflassung alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Anm.: entfallen mit § 4 Abs. 3LGBl. Nr. 7/2019) erforderlich sind.

(2) Die Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen ist an eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden; vorher ist eine mündliche Verhandlung abzuführen, zu der zumindest die Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen sowie allenfalls der Vertreter der Naturschutzbehörde zu laden sind.

(3) In der Bewilligung gemäß Abs. 2 sind unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) zuwiderlaufen. Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt Parteistellung nur dem Rechtsträger der Anlage und dem Grundstückseigentümer zu.

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