Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2025
(1)Absatz einsDen Organen und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und den von diesen herangezogenen Sachverständigen bzw. den Beauftragten des Verbandes in Besorgung der im § 1 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Grundstücken und erforderliche Auskunft zu gewähren. Die Auskunftspflicht ist ausgeschlossen in den Fällen des § 49 Abs. 1 AVG sowie im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jenen Fällen, in denen das berechtigte Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Erteilung der Auskunft überwiegt. Die Beauftragten haben einen vom Verband ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten vorzuweisen.Den Organen und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und den von diesen herangezogenen Sachverständigen bzw. den Beauftragten des Verbandes in Besorgung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Angelegenheiten ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Grundstücken und erforderliche Auskunft zu gewähren. Die Auskunftspflicht ist ausgeschlossen in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, AVG sowie im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jenen Fällen, in denen das berechtigte Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Erteilung der Auskunft überwiegt. Die Beauftragten haben einen vom Verband ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten vorzuweisen.
(2)Absatz 2Die Beauftragten des Verbandes unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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