§ 51a Bgld. AWG 1993 Entschädigung der Organe

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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