§ 20 Bgld. AWG 1993 Abfallsammelstellen

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) ZurInsbesondere zur Sammlung von Sperrmüllsperrigen Siedlungsabfällen, Problemstoffen und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarergleicher Art und Mengeähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager. Jede Gemeinde kann beschließen, die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Abfallsammelstelle dem Verband zu übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung entstehende Ansprüche sind zwischen dem Verband und der betreffenden Gemeinde in einem besonderen (zivilrechtlichen) Übereinkommen zu regeln.

(1a) Der Verband ist auch berechtigt, unter Bedachtnahme auf den Landesabfallwirtschaftsplan und zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, regionale Abfallsammelstellen zu errichten und zu betreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsammelstelle nach Abs. 1 für eine Gemeinde entfällt, wenn vom Verband eine entsprechende regionale Abfallsammelstelle eingerichtet und betrieben wird und die betreffende Gemeinde mit dem Verband eine entsprechende Vereinbarung zur Errichtung, Bewirtschaftung und zum Betrieb der Abfallsammelstelle abgeschlossen hat.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, dendie auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüllsperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe und Problemstoffe in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz) oder einer regionalen Abfallsammelstelle des Verbandes (Abs. 1a), so hatkann die Ablieferung auch in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zudiesen Abfallsammelstellen erfolgen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

1.

die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsemmelstelle zu beraten,

2.

über Auftrag von Gemeinden bzw. von Gemeindeverbänden die in derenden Abfallsammelstellen gelagerten Abfälle gegen Ersatz der KostenSiedlungsabfälle und Problemstoffe zur Sammlung, Beförderung und Behandlung zu verwerten oder verwerten zu lassen undübernehmen.

3. die in den Abfallsammelstellen gelagerten, nicht verwertbaren Abfälle gegen Ersatz der Kosten zur Behandlung zu übernehmen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) ZurInsbesondere zur Sammlung von Sperrmüllsperrigen Siedlungsabfällen, Problemstoffen und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarergleicher Art und Mengeähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager. Jede Gemeinde kann beschließen, die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Abfallsammelstelle dem Verband zu übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung entstehende Ansprüche sind zwischen dem Verband und der betreffenden Gemeinde in einem besonderen (zivilrechtlichen) Übereinkommen zu regeln.

(1a) Der Verband ist auch berechtigt, unter Bedachtnahme auf den Landesabfallwirtschaftsplan und zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, regionale Abfallsammelstellen zu errichten und zu betreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsammelstelle nach Abs. 1 für eine Gemeinde entfällt, wenn vom Verband eine entsprechende regionale Abfallsammelstelle eingerichtet und betrieben wird und die betreffende Gemeinde mit dem Verband eine entsprechende Vereinbarung zur Errichtung, Bewirtschaftung und zum Betrieb der Abfallsammelstelle abgeschlossen hat.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, dendie auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüllsperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe und Problemstoffe in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz) oder einer regionalen Abfallsammelstelle des Verbandes (Abs. 1a), so hatkann die Ablieferung auch in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zudiesen Abfallsammelstellen erfolgen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

1.

die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsemmelstelle zu beraten,

2.

über Auftrag von Gemeinden bzw. von Gemeindeverbänden die in derenden Abfallsammelstellen gelagerten Abfälle gegen Ersatz der KostenSiedlungsabfälle und Problemstoffe zur Sammlung, Beförderung und Behandlung zu verwerten oder verwerten zu lassen undübernehmen.

3. die in den Abfallsammelstellen gelagerten, nicht verwertbaren Abfälle gegen Ersatz der Kosten zur Behandlung zu übernehmen.

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