§ 24 Bgld. AWG 1993 Abfuhrordnung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik (§ 2 Abs. 20), die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Art und Weise der Abfuhr des Haushaltsmülls (§ 2 Abs. 2 und 3)der Siedlungsabfälle,

2.

den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),

3.

die Festlegung der Art der für die Sammlung des Haushaltsmülls (§ 2 Abs. 2 und 3)der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und

4.

die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik (§ 2 Abs. 20), die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Art und Weise der Abfuhr des Haushaltsmülls (§ 2 Abs. 2 und 3)der Siedlungsabfälle,

2.

den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),

3.

die Festlegung der Art der für die Sammlung des Haushaltsmülls (§ 2 Abs. 2 und 3)der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und

4.

die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten