§ 4 Bgld. AWG 1993 Ziele und Grundsätze

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß

1.

schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,

2.

Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

3.

der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,

4.

nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1.

Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4.

Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

5.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann und

9.

Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
    1. 1.Ziffer einsschädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
    3. 3.Ziffer 3der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
    4. 4.Ziffer 4nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
  2. (2)Absatz 2Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, zugrunde:
    1. 1.Ziffer einsAbfallvermeidung;
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. 3.Ziffer 3Recycling;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;
    5. 5.Ziffer 5Beseitigung.
  3. (2a)Absatz 2 aBei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. 3.Ziffer 3Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. 4.Ziffer 4Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
    5. 5.Ziffer 5Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
  4. (3)Absatz 3Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
    3. 3.Ziffer 3die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. 5.Ziffer 5Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,
    6. 6.Ziffer 6Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. 7.Ziffer 7das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
    8. 8.Ziffer 8die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann und
    9. 9.Ziffer 9das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.08.2025
(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß

1.

schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,

2.

Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

3.

der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,

4.

nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1.

Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4.

Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

5.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann und

9.

Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
    1. 1.Ziffer einsschädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
    3. 3.Ziffer 3der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
    4. 4.Ziffer 4nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
  2. (2)Absatz 2Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, zugrunde:
    1. 1.Ziffer einsAbfallvermeidung;
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. 3.Ziffer 3Recycling;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;
    5. 5.Ziffer 5Beseitigung.
  3. (2a)Absatz 2 aBei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. 3.Ziffer 3Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. 4.Ziffer 4Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
    5. 5.Ziffer 5Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
  4. (3)Absatz 3Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
    3. 3.Ziffer 3die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. 5.Ziffer 5Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,
    6. 6.Ziffer 6Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. 7.Ziffer 7das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
    8. 8.Ziffer 8die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann und
    9. 9.Ziffer 9das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

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