§ 108 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und

6.

während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.

(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.

  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 undwährend einer Freistellung nach den Paragraphen 69 und 70 und
    6. 6.Ziffer 6während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  6. (5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2025
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und

6.

während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.

(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.

  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 undwährend einer Freistellung nach den Paragraphen 69 und 70 und
    6. 6.Ziffer 6während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  6. (5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

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