Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.