§ 108 Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 undwährend einer Freistellung nach den Paragraphen 69 und 70 und
    6. 6.Ziffer 6während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  6. (5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 107 Oö. StGBG 2002
§ 109 Oö. StGBG 2002