Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(2a)Absatz 2 aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 6 zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 108, Absatz 6, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)
(3)Absatz 3Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(4)Absatz 4Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 106 Oö. StGBG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 106 Oö. StGBG 2002