Der Beamte, der (Die Beamtin, die)
1. | Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs, oder | |||||||||
2. | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oder | |||||||||
3. | Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt, | |||||||||
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |
0 Kommentare zu § 97 Oö. StGBG 2002