§ 97 Oö. StGBG 2002 Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionen

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der Beamte, der (Die Beamtin, die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Amtsführende(r) Präsident(in) des Landesschulrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs, oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oder

3.

Erste(r) Präsident(in)Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags, oder Klubobfrau bzw. Klubobmann(-obfrau) im Landtag oder Vizepräsident(in) des Landesschulrats ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2018

Der Beamte, der (Die Beamtin, die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Amtsführende(r) Präsident(in) des Landesschulrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs, oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oder

3.

Erste(r) Präsident(in)Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags, oder Klubobfrau bzw. Klubobmann(-obfrau) im Landtag oder Vizepräsident(in) des Landesschulrats ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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