§ 99 Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1.

Entfallen

2.

Austritt,

3.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband,

4.

Entlassung (§ 33 wegen mangelnden Arbeitserfolgs, § 102 Abs. 1 Z 5 als Disziplinarstrafe),

4a.

rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,

5.

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

6. a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen, vom § 7 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist, oder

b)

Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 7 Abs. 2 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 7 Abs. 2 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

7.

Tod.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 136 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Bei einem Beamten, der (einer Beamtin, die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländer(inne)n vorbehalten ist (§ 24 Abs. 4), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,

1.

der Beamte (die Beamtin) wird von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung abberufen und

2.

es wird ihm (ihr) innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, Inländer(inne)n nicht vorbehaltene Verwendung zugewiesen.

(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§ 135 Z 5) oder

2.

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin bzw. der Beamte der Statutargemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Stadt im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 bis 6 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1.

Der Ersatz der Ausbildungskosten gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Gehalts eines Beamten (einer Beamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

2.

Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Endet das Dienstverhältnis nach Ablauf von 60 Kalendermonaten, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze. Bei der Berechnung dieser Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG oder Oö. VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung oder Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

3.

Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn der Beamte (die Beamtin) aus den im § 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist.

4.

Keine Ausbildungskosten sind:

a)

die Kosten der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form einschließlich der für die Dienstausbildung erforderlichen persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung;

b)

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung bzw. Fortbildung;

c)

die Kosten eines oder einer von der Dienstbehörde selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

d)

die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung des Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung erwachsen sind;

e)

die dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren.

5.

Die Dienstbehörde kann bei dienstlichem Interesse, insbesondere wenn der Stadt die mit Absolvierung der Ausbildung verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls über den Zeitraum nach Z 2 zugute kommen sollen, berufsspezifische Sonderausbildungen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde abweichend von Z 4 lit. e unter der Bedingung des Rückersatzes von maximal der Hälfte der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren oder

b)

abweichend von Z 2 unter der Bedingung der Ausdehnung des Zeitraums der Z 2 auf bis zu 96 Kalendermonate und der Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat.

6.

Die Dienstbehörde kann aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den mit der Ausbildung verbundenen Vorteilen am Arbeitsmarkt und der Höhe des Ersatzes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) von einem Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze oder zum Teil absehen.

7.

Der Beamte (Die Beamtin) ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)

(6) Die der Stadt gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass

a)

Zeiten als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind und

b)

sondervertragliche Bestimmungen nach der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt als Bedingungen nach Abs. 5 Z 5 oder Anordnungen nach Abs. 5 Z 6 gelten.

(Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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