§ 112 Oö. StGBG 2002 § 112

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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