§ 120 Oö. StGBG 2002 § 120

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, hat die Disziplinarkommission die Durchführung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; gegen sie ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeug(inn)en und Sachverständigen zu laden. Sie ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Anordnung der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) In der Anordnung der mündlichen Verhandlung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und ist dem (der) Beschuldigten die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung der Anordnung der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Senats ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des (der) Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete der Stadt als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansons-ten nicht öffentlich.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind vertraulich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Anordnung zu beginnen. Sodann ist der (die) Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Niederschriften über die Vernehmung des (der) Beschuldigten oder von Zeug(inn)en sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1.

die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2.

die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3.

Zeug(inn)en, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4.

alle anwesenden Parteien zustimmen.

Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem (der) Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm (ihr) Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

(7) Der (Die) Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn (sie) gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(9) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(11) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senats ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 123) bleibt unberührt.

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.

(13) Über die Beratungen des Senats ist ein vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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