§ 129 Oö. StGBG 2002 § 129

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.

(2) Die eingegangenen Strafgelder fließen der Stadt zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorgeeinrichtung für die Beamten (Beamtinnen) der Stadt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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