§ 64 Oö. StGBG 2002 Bereitschaft und Journaldienst

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte (die Beamtin) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen (ihren) Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter (eine Beamtin) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 Oö. StGBG 2002
§ 65 Oö. StGBG 2002