§ 112 Oö. StGBG 2002 § 112

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 76a, 77, 78, 79, 79a und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 76a, 77, 78, 79, 79a und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.

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