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(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013) |
(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013) |
(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.