§ 106 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/2010, 90/2013)

(3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. (2a)Absatz 2 aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 6 zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 108, Absatz 6, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)
  4. (3)Absatz 3Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  5. (4)Absatz 4Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.08.2025
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/2010, 90/2013)

(3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  3. (2a)Absatz 2 aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 6 zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 108, Absatz 6, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)
  4. (3)Absatz 3Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  5. (4)Absatz 4Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten