§ 1 Oö. PVG

Oö. Pflegevertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Am Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für

1.

die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß § 63 Abs. 2 und § 64a Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und

2.

behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß § 22 des12 Oö. Behindertengesetzes 1991 dauernd untergebracht sind oder in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gemäß § 29 des Oö. Behindertengesetzes 1991Chancengleichheitsgesetz wohnen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2) Die Pflegevertretung besteht aus:

1.

den Mitgliedern der Patientenvertretung gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und

2.

einem Mitglied des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer geriatrischen Weiterbildung sowie einer umfassenden und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Berufserfahrung in einem Alten- und Pflegeheim und

3.

einer Behindertenpädagogin oder einem Behindertenpädagogen mit mindestens dreijähriger und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegender Berufserfahrung im Bereich der Wohnbetreuung nach dem Oö. Behindertengesetz 1991Chancengleichheitsgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3) Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. § 13 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Pflegevertretung weisungsfrei.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Pflegevertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(6) Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2020

(1) Am Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für

1.

die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß § 63 Abs. 2 und § 64a Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und

2.

behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß § 22 des12 Oö. Behindertengesetzes 1991 dauernd untergebracht sind oder in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gemäß § 29 des Oö. Behindertengesetzes 1991Chancengleichheitsgesetz wohnen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2) Die Pflegevertretung besteht aus:

1.

den Mitgliedern der Patientenvertretung gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und

2.

einem Mitglied des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer geriatrischen Weiterbildung sowie einer umfassenden und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Berufserfahrung in einem Alten- und Pflegeheim und

3.

einer Behindertenpädagogin oder einem Behindertenpädagogen mit mindestens dreijähriger und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegender Berufserfahrung im Bereich der Wohnbetreuung nach dem Oö. Behindertengesetz 1991Chancengleichheitsgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3) Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. § 13 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Pflegevertretung weisungsfrei.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Pflegevertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(6) Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

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