Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2025
(1)Absatz einsAm Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für
1.Ziffer einsdie Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß § 63 Abs. 2 und § 64a Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 unddie Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 64 a, Absatz eins, des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und
2.Ziffer 2behinderte Menschen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen.behinderte Menschen, die in Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen.
1.Ziffer einsden Mitgliedern der Patientenvertretung gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 undden Mitgliedern der Patientenvertretung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und
2.Ziffer 2einem Mitglied des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer geriatrischen Weiterbildung sowie einer umfassenden und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Berufserfahrung in einem Alten- und Pflegeheim und
3.Ziffer 3einer Behindertenpädagogin oder einem Behindertenpädagogen mit mindestens dreijähriger und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegender Berufserfahrung im Bereich der Wohnbetreuung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
(3)Absatz 3Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. § 13 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. Paragraph 13, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.
(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Pflegevertretung weisungsfrei.
(5a)Absatz 5 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
(6)Absatz 6Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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