§ 1 Oö. PVG
- (1)Absatz einsAm Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für
- 1.Ziffer einsdie Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß § 63 Abs. 2 und § 64a Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 unddie Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 64 a, Absatz eins, des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und
- 2.Ziffer 2behinderte Menschen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen.behinderte Menschen, die in Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen.
(Anm: LGBl.Nr. 82/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 82/2020) - (2)Absatz 2Die Pflegevertretung besteht aus:
- 1.Ziffer einsden Mitgliedern der Patientenvertretung gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 undden Mitgliedern der Patientenvertretung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und
- 2.Ziffer 2einem Mitglied des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer geriatrischen Weiterbildung sowie einer umfassenden und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Berufserfahrung in einem Alten- und Pflegeheim und
- 3.Ziffer 3einer Behindertenpädagogin oder einem Behindertenpädagogen mit mindestens dreijähriger und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegender Berufserfahrung im Bereich der Wohnbetreuung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,) - (3)Absatz 3Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. § 13 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. Paragraph 13, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.
- (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Pflegevertretung weisungsfrei.
- (5a)Absatz 5 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
- (6)Absatz 6Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 2 Oö. PVG
§ 2
Aufgaben der Pflegevertretung
(1) Die Pflegevertretung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung und Hilfe.
(2) Die Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des Abs. 1 umfasst insbesondere:
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1. | die Entgegennahme von Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von diesen nahestehenden Personen; |
2. | die umfassende anlassbezogene Beratung; |
3. | die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes; |
4. | die Abgabe von Empfehlungen; |
5. | die außergerichtliche Herbeiführung eines Interessensausgleiches mit der betroffenen Einrichtung. |
(3) Die Pflegevertretung hat durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr Sprechtage in den Bezirken abzuhalten.
§ 3 Oö. PVG
(1) Die Pflegevertretung hat die je nach Geschäftsfall nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Chancengleichheitsgesetz zuständige Aufsichtsbehörde von allen Beschwerden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(2) Vor der Bearbeitung einer Beschwerde hat die Pflegevertretung zu prüfen, ob bereits ein Versuch unternommen wurde, den Fall in der betroffenen Einrichtung im Sinn eines partnerschaftlichen Heimbetriebes zu bereinigen. Ist dies nicht der Fall, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers den Träger der betroffenen Einrichtung mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen.
(3) Der Träger der betroffenen Einrichtung oder ein(e) von ihm beauftragte(r) Vertreter(in) hat derartige Beschwerden unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, ist die Beschwerde unter neuerlicher Verständigung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers der Pflegevertretung zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dabei ist zu begründen, warum eine Erledigung nicht erfolgen konnte.
§ 4 Oö. PVG Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes
- (1)Absatz einsDie Pflegevertretung hat auf Grund einer eingelangten Beschwerde die nötigen Erhebungen durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der Pflegevertretung nicht wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der Pflegevertretung nicht wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
- (3)Absatz 3Andere Personen oder Einrichtungen können von der Pflegevertretung eingeladen werden, zu konkretem Vorbringen Stellung zu beziehen.
- (4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben.Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben.
- (5)Absatz 5Der erhobene Sachverhalt ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde und dem betroffenen Träger zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen schriftlich zu übermitteln. Neben der Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt, hat dieses Schreiben auch eine Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe zu enthalten. Darüber hinaus kann dieses Schreiben auch Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel enthalten.
§ 5 Oö. PVG
§ 5
Herbeiführung eines Interessensausgleiches
(1) Kommt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 5 kein Interessensausgleich zwischen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Träger der betroffenen Einrichtung zustande, hat die Pflegevertretung auf eine Vermittlung der Standpunkte bzw. auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken.
(2) Stellt sich dabei heraus, dass eine Beschwerde nur oder nur mehr im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Pflegevertretung die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer darüber aufzuklären und der Aufsichtsbehörde zu berichten.
§ 6 Oö. PVG
Die Pflegevertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsstelle zu enthalten hat, den Rechtsträgern der Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
§ 7 Oö. PVG
§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Oö. Pflegevertretungsgesetz (Oö. PVG) Fundstelle
Landesgesetz, mit dem eine Pflegevertretung eingerichtet wird
(Oö. Pflegevertretungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 88/2004 (GP XXVI IA 3/2003 und 213/2004 AB 292/2004 LT 11)
Änderung
LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Einrichtung einer Pflegevertretung |
§ 2 | Aufgaben der Pflegevertretung |
§ 3 | Behandlung von Beschwerden |
§ 4 | Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes |
§ 5 | Herbeiführung eines Interessensausgleiches |
§ 6 | Tätigkeitsbericht |
§ 7 | In-Kraft-Treten |