Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2025
(1)Absatz einsDie Pflegevertretung hat auf Grund einer eingelangten Beschwerde die nötigen Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der Pflegevertretung nicht wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der Pflegevertretung nicht wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(3)Absatz 3Andere Personen oder Einrichtungen können von der Pflegevertretung eingeladen werden, zu konkretem Vorbringen Stellung zu beziehen.
(4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben.Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben.
(5)Absatz 5Der erhobene Sachverhalt ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde und dem betroffenen Träger zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen schriftlich zu übermitteln. Neben der Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt, hat dieses Schreiben auch eine Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe zu enthalten. Darüber hinaus kann dieses Schreiben auch Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel enthalten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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