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(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Abs. 1 Z 1 bis 3) in der Patientenvertretung ist das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 2 erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Patientenvertretung weisungsfrei.
(3a) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied endet durch Ablauf der Amtsdauer, Abberufung, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Scheidet ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Die Patientenvertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied abberufen, wenn
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(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Patientenvertretung durch Beschluß, für dessen Zustandekommen die Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Nähere über Abstimmungen oder Zusammentreten bzw. über die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges ist in einer Geschäftsordnung festzulegen, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist dabei insbesondere zu bestimmen, welche Geschäftsfälle (§ 12 Abs. 2) der Patientenvertreter allein zu erledigen hat und welche Geschäftsfälle einer kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind; einer kollegialen Beschlußfassung unterliegt aber jedenfalls:
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(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die nicht Landesbedienstete sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fahrtkostenvergütung jeweils in Höhe des Kilometergelds gemäß § 8 Abs. 3 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die Landesbedienstete sind, haben in Ausübung ihrer Funktion Anspruch auf Fahrtkostenvergütung gemäß der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 23/2004)
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- bzw. Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem Pauschalbetrag festzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 23/2004)
(7) Die Patientenvertretung hat nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung der Mitglieder weiterzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2004)
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(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Abs. 1 Z 1 bis 3) in der Patientenvertretung ist das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 2 erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Patientenvertretung weisungsfrei.
(3a) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied endet durch Ablauf der Amtsdauer, Abberufung, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Scheidet ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Die Patientenvertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied abberufen, wenn
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(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Patientenvertretung durch Beschluß, für dessen Zustandekommen die Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Nähere über Abstimmungen oder Zusammentreten bzw. über die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges ist in einer Geschäftsordnung festzulegen, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist dabei insbesondere zu bestimmen, welche Geschäftsfälle (§ 12 Abs. 2) der Patientenvertreter allein zu erledigen hat und welche Geschäftsfälle einer kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind; einer kollegialen Beschlußfassung unterliegt aber jedenfalls:
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(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die nicht Landesbedienstete sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fahrtkostenvergütung jeweils in Höhe des Kilometergelds gemäß § 8 Abs. 3 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die Landesbedienstete sind, haben in Ausübung ihrer Funktion Anspruch auf Fahrtkostenvergütung gemäß der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 23/2004)
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- bzw. Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem Pauschalbetrag festzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 23/2004)
(7) Die Patientenvertretung hat nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung der Mitglieder weiterzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2004)