§ 25 Oö. LGO 2009 Behandlung des Eingangs

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.08.2025

(1) Den Eingang bilden

1.

Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),

2.

Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),

3.

Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),

4.

Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),

5.

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),

6.

Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),

7.

Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),

8.

Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),

9.

Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4) und

10.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung.

(3) Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.

(4) Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.

(5) Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.

(6) Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(8) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.

(9) Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn

1.

die diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder

2.

die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.

Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.

(10) Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(11) Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.

(12) (Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.

(13) Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.08.2025

(1) Den Eingang bilden

1.

Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),

2.

Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),

3.

Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),

4.

Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),

5.

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),

6.

Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),

7.

Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),

8.

Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),

9.

Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4) und

10.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung.

(3) Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.

(4) Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.

(5) Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.

(6) Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(8) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.

(9) Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn

1.

die diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder

2.

die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.

Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.

(10) Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(11) Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.

(12) (Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.

(13) Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

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