§ 25 Oö. LGO 2009 Behandlung des Eingangs

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Den Eingang bilden

1.

Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),

2.

Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),

3.

Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),

4.

Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),

5.

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),

6.

Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),

7.

Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),

8.

Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),

9.

Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4) und

10.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung.

(3) Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.

(4) Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.

(5) Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.

(6) Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(8) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.

(9) Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn

1.

die diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder

2.

die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.

Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.

(10) Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(11) Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.

(12) (Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.

(13) Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

  1. (1)Absatz einsDen Eingang bilden
    1. 1.Ziffer einsBürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (Paragraph 24, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (Paragraph 24, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (Paragraph 24, Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),Regierungsvorlagen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins,),
    5. 5.Ziffer 5Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,),
    6. 6.Ziffer 6Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),Berichte der Volksanwaltschaft (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,),
    7. 7.Ziffer 7Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),Initiativanträge (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2,),
    8. 8.Ziffer 8Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),Misstrauensanträge (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,),
    9. 9.Ziffer 9Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4),Vorlagen des Landeshauptmanns (Paragraph 24, Absatz 4,),
    10. 10.Ziffer 10Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2) undPetitionen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) und
    11. 11.Ziffer 11Landesrechnungshofberichte (§ 8 Oö. LRHG 2013).Landesrechnungshofberichte (Paragraph 8, Oö. LRHG 2013).
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, sofern nicht bereits gemäß § 24 eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, sofern nicht bereits gemäß Paragraph 24, eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Absatz 5, oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11,). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten im Übrigen sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.
  6. (6)Absatz 6Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.
  7. (7)Absatz 7Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.Ungeachtet des Absatz 6, steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.
  8. (8)Absatz 8In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Artikel 18, Absatz eins, Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Absatz 7, eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Artikel 20, Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.
  9. (9)Absatz 9Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wennEin Geschäftsbeschluss gemäß der Absatz 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder
    2. 2.Ziffer 2die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.
    Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Absatz 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.
  10. (10)Absatz 10Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
  11. (11)Absatz 11Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Absatz eins bis 4 und Absatz 10,) zu behandeln.
  12. (12)Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.(Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Absatz 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.
  13. (13)Absatz 13Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.Petitionen sind dem Petitionsausschuss (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.08.2025
(1) Den Eingang bilden

1.

Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),

2.

Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),

3.

Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),

4.

Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),

5.

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),

6.

Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),

7.

Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),

8.

Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),

9.

Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4) und

10.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung.

(3) Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.

(4) Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.

(5) Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.

(6) Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(8) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.

(9) Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn

1.

die diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder

2.

die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.

Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.

(10) Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(11) Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.

(12) (Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.

(13) Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

  1. (1)Absatz einsDen Eingang bilden
    1. 1.Ziffer einsBürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (Paragraph 24, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (Paragraph 24, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (Paragraph 24, Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),Regierungsvorlagen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins,),
    5. 5.Ziffer 5Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,),
    6. 6.Ziffer 6Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),Berichte der Volksanwaltschaft (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,),
    7. 7.Ziffer 7Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),Initiativanträge (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2,),
    8. 8.Ziffer 8Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),Misstrauensanträge (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,),
    9. 9.Ziffer 9Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4),Vorlagen des Landeshauptmanns (Paragraph 24, Absatz 4,),
    10. 10.Ziffer 10Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2) undPetitionen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) und
    11. 11.Ziffer 11Landesrechnungshofberichte (§ 8 Oö. LRHG 2013).Landesrechnungshofberichte (Paragraph 8, Oö. LRHG 2013).
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, sofern nicht bereits gemäß § 24 eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, sofern nicht bereits gemäß Paragraph 24, eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Absatz 5, oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11,). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten im Übrigen sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.
  6. (6)Absatz 6Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.
  7. (7)Absatz 7Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.Ungeachtet des Absatz 6, steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.
  8. (8)Absatz 8In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Artikel 18, Absatz eins, Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Absatz 7, eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Artikel 20, Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.
  9. (9)Absatz 9Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wennEin Geschäftsbeschluss gemäß der Absatz 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder
    2. 2.Ziffer 2die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.
    Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Absatz 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.
  10. (10)Absatz 10Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
  11. (11)Absatz 11Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Absatz eins bis 4 und Absatz 10,) zu behandeln.
  12. (12)Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.(Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Absatz 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.
  13. (13)Absatz 13Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.Petitionen sind dem Petitionsausschuss (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

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