§ 64 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 64

Geschäftsstelle

(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.

(4) Die Bediensteten der KFL haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der KFL oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

  1. (1)Absatz einsUnter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2025
§ 64

Geschäftsstelle

(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.

(4) Die Bediensteten der KFL haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der KFL oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

  1. (1)Absatz einsUnter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten