§ 130 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Abs. 2 gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

  1. (1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 40 unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.Absatz 2, gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Abs. 2 gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

  1. (1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 40 unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.Absatz 2, gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

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