§ 20 Oö. KAG 1997 § 20

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle beim Träger einer Krankenanstalt und in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenvertretung, die Mitglieder der Ethikkommission, die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Oberösterreich sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung wegen in der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekanntgeworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich bei Eingriffen nach § 62a KAKuG§ 5 des Organtransplantationsgesetzes auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 41/2001122/2006, 122/200656/2014)

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

(4) Über das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der im Zweifelsfall und sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einholen kann.

(5) Sofern es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, kann von den in der Krankenanstalt tätigen Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann. Für den Fall, daß der Patient diese Auskunftserteilung untersagt, darf auch der Name des Patienten außerhalb des Krankenzimmers nicht angebracht werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach anderen Bestimmungen wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.07.2014

(1) Alle beim Träger einer Krankenanstalt und in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenvertretung, die Mitglieder der Ethikkommission, die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Oberösterreich sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung wegen in der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekanntgeworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich bei Eingriffen nach § 62a KAKuG§ 5 des Organtransplantationsgesetzes auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 41/2001122/2006, 122/200656/2014)

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

(4) Über das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der im Zweifelsfall und sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einholen kann.

(5) Sofern es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, kann von den in der Krankenanstalt tätigen Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann. Für den Fall, daß der Patient diese Auskunftserteilung untersagt, darf auch der Name des Patienten außerhalb des Krankenzimmers nicht angebracht werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach anderen Bestimmungen wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

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