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(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:
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(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn
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(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014)
(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:
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(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn
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(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014)