§ 20 Oö. LBG Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:

1.

bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung oder

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des § 7 AVG.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)

(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn

1.

sie oder er es verlangt oder

2.

über sie oder ihn durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

3.

das Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich durch Entlassung geendet hat oder

4.

sie oder er unentschuldigt zwei Prüfungstermine versäumt hat oder

5.

die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(6) Eine mündliche Prüfung sowie die erste Wiederholung einer mündlichen Prüfung sind vor einer einzelnen Prüferin oder einem einzelnen Prüfer abzulegen. In jenen Fällen, in denen der Prüfungsinhalt auf Grund der konkreten Verwendung auch Fachgebiete umfasst, die vom Aufgabengebiet einer einzelnen Prüferin oder eines einzelnen Prüfers nicht in der nötigen Intensität erfasst sind, kann die Dienstbehörde im Einzelfall eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer bestellen, wobei die Prüfung nur dann als bestanden gilt, wenn beide auf bestanden erkennen. Die zweite Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, bestehend aus drei Prüferinnen oder Prüfern abzulegen, die mit Stimmenmehrheit über das Prüfungsergebnis entscheiden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission dasselbe Geschlecht wie die Kandidatin oder der Kandidat haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 93/2009)

(7) Bei mündlichen Prüfungen dürfen Landesbedienstete zuhören.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der PrüfungskommissionenPrüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der PrüfungskommissionenPrüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die PrüfungskommissionenPrüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014

(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:

1.

bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung oder

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des § 7 AVG.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)

(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn

1.

sie oder er es verlangt oder

2.

über sie oder ihn durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

3.

das Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich durch Entlassung geendet hat oder

4.

sie oder er unentschuldigt zwei Prüfungstermine versäumt hat oder

5.

die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(6) Eine mündliche Prüfung sowie die erste Wiederholung einer mündlichen Prüfung sind vor einer einzelnen Prüferin oder einem einzelnen Prüfer abzulegen. In jenen Fällen, in denen der Prüfungsinhalt auf Grund der konkreten Verwendung auch Fachgebiete umfasst, die vom Aufgabengebiet einer einzelnen Prüferin oder eines einzelnen Prüfers nicht in der nötigen Intensität erfasst sind, kann die Dienstbehörde im Einzelfall eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer bestellen, wobei die Prüfung nur dann als bestanden gilt, wenn beide auf bestanden erkennen. Die zweite Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, bestehend aus drei Prüferinnen oder Prüfern abzulegen, die mit Stimmenmehrheit über das Prüfungsergebnis entscheiden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission dasselbe Geschlecht wie die Kandidatin oder der Kandidat haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 93/2009)

(7) Bei mündlichen Prüfungen dürfen Landesbedienstete zuhören.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der PrüfungskommissionenPrüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der PrüfungskommissionenPrüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die PrüfungskommissionenPrüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014)

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