§ 20 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsAls Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)
  2. (2)Absatz 2Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)
  3. (3)Absatz 3Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsbei Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder
    2. 2.Ziffer 2während einer (vorläufigen) Suspendierung oder
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des § 7 AVG.bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des Paragraph 7, AVG.
    (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er es verlangt oder
    2. 2.Ziffer 2über sie oder ihn durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3das Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich durch Entlassung geendet hat oder
    4. 4.Ziffer 4sie oder er unentschuldigt zwei Prüfungstermine versäumt hat oder
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)
  5. (5)Absatz 5Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)
  6. (6)Absatz 6Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  7. (7)Absatz 7Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  8. (8)Absatz 8Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)
  9. (9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014, 64/2025)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014, 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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