§ 25b Oö. LBG Sonderbestimmungen für Optantinnen

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

 

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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