§ 29 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 29

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

 

(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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