§ 34 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 34

Besondere Ernennungserfordernisse für
die Verwendungsgruppe S 1

(Höherer Schulaufsichtsdienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 darf ernannt werden, wer eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt) aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulausbildung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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