§ 36 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 36

Amtstitel

 

(1) Für Beamte, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen.

 

(2) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

(3) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.

 

(4) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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