§ 36 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 36

Amtstitel

(1) Die BeamtenFür Beamte, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen.

(2) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Beamte bzw. Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

(2) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 36 lautet:

"§ 36

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu führen.

(23) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten."

(4) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 36

Amtstitel

(1) Die BeamtenFür Beamte, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen.

(2) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Beamte bzw. Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

(2) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 36 lautet:

"§ 36

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu führen.

(23) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten."

(4) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten