§ 29 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 29

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, LGBl. Nr. 81/200249/2005)

(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

§ 29

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, LGBl. Nr. 81/200249/2005)

(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.

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