§ 80 Oö. LS Rechte und Pflichten der Mitglieder

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 80

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Schulbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Schulbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2025
§ 80

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Schulbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Schulbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

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