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(1) Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(2) Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
1. | ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich beziehungsweise | |||||||||
2. | einen Betrieb des Landes Oberösterreich oder | |||||||||
3. | eine Landesmusikschule oder | |||||||||
4. | eine Außenstelle des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitnehmervertreter gewählt werden, | |||||||||
ist (§ 1 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 lit. a, c und d des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985) - auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Organe der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirates zu erstatten. |
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
1. | seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder | |||||||||
3. | es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. | |||||||||
Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010) |
(5) Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu jeder Sitzung des Personalbeirates sind die für die Angelegenheiten des Personalwesensder Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Sie haben in den Sitzungen beratende Stimme. Der Personalbeirat kann weiters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.
(1) Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(2) Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
1. | ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich beziehungsweise | |||||||||
2. | einen Betrieb des Landes Oberösterreich oder | |||||||||
3. | eine Landesmusikschule oder | |||||||||
4. | eine Außenstelle des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitnehmervertreter gewählt werden, | |||||||||
ist (§ 1 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 lit. a, c und d des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985) - auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Organe der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirates zu erstatten. |
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
1. | seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder | |||||||||
3. | es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. | |||||||||
Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010) |
(5) Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu jeder Sitzung des Personalbeirates sind die für die Angelegenheiten des Personalwesensder Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Sie haben in den Sitzungen beratende Stimme. Der Personalbeirat kann weiters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.