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Entfallen (1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:
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(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 64/2025)
(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)
Entfallen (1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:
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(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 64/2025)
(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)