Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:
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(2a) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.
(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:
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(2) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:
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(2a) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.
(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:
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