Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2025
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:
1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2.Ziffer 2während der Zeit
a)Litera ader Suspendierung,
b)Litera bder Außerdienststellung,
c)Litera ceines Urlaubs oder einer Freistellung von mehr als drei Monaten,
d)Litera dder Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:
1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,
4.Ziffer 4bei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommissionen (§ 34), die einer Kommission als Vertreterin oder Vertreter einer bestimmten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung oder eines Organs der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung angehören, mit dem Wechsel in eine andere Organisationseinheit bzw dem Ende der Mitgliedschaft im betreffenden Organ der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung,bei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommissionen (Paragraph 34,), die einer Kommission als Vertreterin oder Vertreter einer bestimmten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung oder eines Organs der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung angehören, mit dem Wechsel in eine andere Organisationseinheit bzw dem Ende der Mitgliedschaft im betreffenden Organ der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung,
5.Ziffer 5durch Verzicht.
(2a)Absatz 2 aDie Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:
1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
2.Ziffer 2die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten(zB durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 32) grob verletzt oderdie mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten(zB durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 32,) grob verletzt oderdauernd vernachlässigt haben.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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