§ 28 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aus den im § 1 Z 1 genannten Gründen mittelbar oder unmittelbar diskriminieren. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aus den im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Gründen mittelbar oder unmittelbar diskriminieren. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
  2. (2)Absatz 2,Abs 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:Absatz eins, ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
    1. 1.Ziffer einsGesundheit,
    2. 2.Ziffer 2Soziales,
    3. 3.Ziffer 3Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
    4. 4.Ziffer 4Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit;
  3. (3)Absatz 3,Abs 1 gilt nicht:Absatz eins, gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wenn diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder sonstige Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration entgegenstehen;
    2. 2.Ziffer 2für eine unterschiedliche Behandlung, die gemäß § 6 keine Diskriminierung darstellt;für eine unterschiedliche Behandlung, die gemäß Paragraph 6, keine Diskriminierung darstellt;
    3. 3.Ziffer 3für Angelegenheiten der dienstrechtlichen Gleichbehandlung gemäß dem 2. Teil dieses Gesetzes;
    4. 4.Ziffer 4für Angelegenheiten, die der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 unterliegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Bediensteten des Landes mit Ausnahme der Landeslehrerinnen und -lehrer, und Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände findet bei jeder Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung § 10 sinngemäß Anwendung.Bei Bediensteten des Landes mit Ausnahme der Landeslehrerinnen und -lehrer, und Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände findet bei jeder Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung Paragraph 10, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 08.07.2023 bis 10.06.2026
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